Allgemeine Geschäftsbedingungen für CitySign!
I. Geltungsbereich:
Verträge zwischen dem Besteller - nachstehend Auftraggeber
genannt – und „die Medienscouts GmbH“ – nachstehend
Auftragnehmer genannt - kommen ausschließlich nach den
Maßgaben der nachfolgenden Bedingungen zustande.
II. Vertragsabschluss:
Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die Richtigkeit,
Vollständigkeit und rechtliche Zulässigkeit aller Angaben des zu
platzierenden Werbeeintrages.
Der Auftraggeber haftet alleine, sofern durch die Platzierung seines
Werbeeintrages Rechte Dritter, insbesondere Urheberrechte oder
Wettbewerbsrechte, verletzt werden. Der Auftraggeber stellt den
Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter gegen solche Rechtsverletzungen
frei.
Ein Ausschluss von Wettbewerbern des Auftraggebers wird vom
Auftragnehmer nicht zugesichert.
III. Durchführung:
Text und Ausführung der Werbung unterliegen den Richtlinien und
der Genehmigung der städt. Dienststellen. Sollte die Werbung von
den zuständigen Aufsichtsstellen untersagt werden, so verpflichtet
sich der Auftraggeber eine geänderte Fassung einzureichen. Der
Vertrag behält ansonsten weiter seine Gültigkeit.
Sollte der Auftraggeber seinen Verpflichtungen zur Lieferung einer
druckfähigen Anlage nicht nachkommen und auf unsere Anmahnung
innerhalb 14 Tage nicht reagieren, so beginnt die Werbelaufzeit
direkt nach Fristablauf auch ohne Platzierung der Werbefläche.
In diesem Fall ist der Auftragnehmer berechtigt, aber nicht
verpflichtet, nach eigenem Ermessen oder bisher vorliegenden
Unterlagen eine druckfähige bzw. zum Enddruck berechtigte
Vorlage zu erstellen. Dem Auftragnehmer steht in diesem Falle das
Recht zu nach einer Nachfristsetzung von 14 Tagen mit Ablehnungsandrohung
von diesem Vertrag zurückzutreten und gemäß
Punkt V. Rücktritt/Kündigung die in Abs. 2 definierten Ansprüche
gegenüber dem Auftraggeber abzurechnen.
Bei Erstellung und anschließender Zusendung des Korrekturabzugs
durch den Auftragnehmer an den Auftraggeber verpflichtet
sich der Auftraggeber um Prüfung und Rückmeldung bezüglich
Freigabe oder Änderung. Sollte keine Reaktion des Auftraggebers
innerhalb von 14 Tagen erfolgen, gilt der Korrekturabzug als
genehmigt.
Die Anbringung der Werbemittel ist Aufgabe des Auftragnehmers
und erfolgt auf seine Kosten. Der Auftragnehmer produziert die für
die Werbung erforderlichen Trägermedien.
Die Beseitigung der Werbung aus zwingenden technischen, aus
verkehrsrechtlichen oder behördlichen Gründen, bleibt dem
Auftragnehmer vorbehalten. Der Auftragnehmer sichert die unverzügliche
Verständigung des Auftraggebers zu. In diesem Falle wird
der Werbeträger auf einen Ersatzstandort übertragen. Die Kosten
gehen zu Lasten des Auftraggebers.
Bestellt der Auftraggeber aufgrund eines Motivwechselwunsches
während der Laufzeit eine neue Folierung, so beginnt die Basislaufzeit
ab erneuter Beklebung wieder von vorne. Die vertraglich
vereinbarten Konditionen bleiben hierbei unberührt.
Die jährliche Servicepauschale beinhaltet die komplette grafische
Gestaltung, die Produktion, die Beklebung vor Ort, die Beseitigung
jeglicher Schäden der Werbefläche, zum Beispiel durch Vandalismus,
sowie der Überwachung einer optimalen Werbewirkung durch
das Kundendienst-Team des Auftragnehmers. Die jährliche
Servicepauschale von netto 299,- € bezieht sich auf einen Standort
und beinhaltet maximal einen Wechsel pro Jahr, unabhängig von
der Anzahl der entstehenden Schäden an der Werbefläche. Für
jeden weiteren Austausch nach einem erfolgten Wechsel innerhalb
eines Jahres übernimmt der Auftraggeber jeweils netto 299,- € für
den jeweiligen Standort sowie die entstehenden Fahrtkosten.
Enthält dieser Vertrag neben dem vereinbarten Nettojahrespreis
nicht die zusätzliche Vereinbarung der vom Auftragnehmer festgelegten
jährlichen Servicepauschale, übernimmt der Auftragnehmer
keinerlei Haftung für eine eventuelle Beschädigung, Diebstahl etc.
der Werbefläche des Auftraggebers. Dies gilt auch bei einer
Reduzierung der vom Auftragnehmer festgelegten jährlichen
Servicepauschale. Der Auftraggeber übernimmt in diesem Fall die
Verantwortung und Kosten für einen eventuellen Austausch.
Erneute Ent- und Beklebung während der Laufzeit aufgrund Beauftragung
durch den Auftraggeber werden mit 299,- € pro angefangenem
laufenden Meter berechnet, zuzüglich Fahrtkosten und
Arbeitsaufwand.
Die Parteien sind sich einig, dass eine Verpflichtung des
Auftragnehmers zur Ausführung der vereinbarten Leistungen
zugunsten des Auftraggebers erst mit dem vollständigen Eingang
des vereinbarten Zahlungsbetrags für das erste Werbejahr auf dem
Konto des Auftragnehmers entsteht.
Der Auftraggeber beauftragt den Auftragnehmer nach Ablauf
dieses Vertrages mit der Neutralisierung des Werbeträgers. Die
Kosten der Neutralisierung trägt der Auftraggeber. Pro Werbeträger
werden pro angefangenem laufenden Meter netto 299,- € in
Rechnung gestellt.
Sollten die Kosten der Entfernung nicht durch den Auftraggeber
ausgeglichen werden, so ist das Mietverhältnis als ungekündigt
anzusehen. Die Kosten der Werbeflächenbelegung laufen somit
weiter.
Die Standortbedingungen der jeweiligen Stadt wurden vom
Auftragnehmer dem Auftraggeber mitgeteilt.
IV. Zahlungsbedingungen:
Sollte ein fälliger Betrag nicht innerhalb 30 Tagen auf dem Konto
des Auftragnehmers gutgeschrieben sein, so ist der Gesamtbetrag
fällig.
Bleibt eine Zahlung des Auftraggebers aus, so hat der
Auftragnehmer das Recht, die Leistung durch Entfernen der
Werbefolie zu unterbrechen. Die Kosten hierfür gehen zu Lasten
des Auftraggebers.
Der Nettojahrespreis erhöht sich pro Kalenderjahr um 4,5%.
Mahnungen werden mit einer Gebühr von 40,- € versehen.
V. Rücktritt/Kündigung
Der Auftragnehmer behält sich während der Laufzeit des Werbevertrages
ein Rücktrittsrecht vor, sofern der Werbeeintrag wegen des
Inhaltes, der Herkunft, aus vertraglichen, rechtlichen oder buchungstechnischen
Gründen (Verkehrsgesellschaft) nicht durchgeführt
werden kann, die Veröffentlichung für den Auftragnehmer unzumutbar,
oder der Auftraggeber mit seinen Zahlungsverpflichtungen in
Verzug geraten ist. Schadensersatzansprüche gegen den
Auftragnehmer sind hiermit ausgeschlossen.
Kündigt der Auftraggeber die vertragliche Vereinbarung vor der
Erfüllung (Beklebung), ohne dass der Auftragnehmer dies zu vertreten
hat, so kann der Auftragnehmer die vereinbarte Vergütung
verlangen. Die vertragliche vereinbarte Vergütung kann der
Auftragnehmer hinsichtlich der bis zur Kündigung erbrachten
Leistungen vollumfänglich abrechnen und darüber hinaus als Ersatz
für die sonstigen Aufwendungen und den entgangenen Gewinn
einen Pauschalbetrag in Höhe von 60 % des Teilnettobetrages aus
dem Gesamtpreis verlangen, der auf den Teil der Leistungen entfällt,
die der Auftragnehmer bis zur Kündigung noch nicht ausgeführt hat.
Dieser pauschalierte Anspruch steht den Auftragnehmer nicht zu,
wenn der Auftraggeber nachweist, dass die vom Auftragnehmer
geforderte Forderung überhaupt nicht entstanden ist oder wesentlich
geringer ist als die Pauschale.
Der Nachweis eines höheren Schadens bleibt dem Auftragnehmer
unbenommen.
Befindet sich der Auftraggeber in Annahmeverzug und ist der
Auftragnehmer berechtigt nach einer Nachfristsetzung von 14 Tagen
mit Ablehnungsandrohung vom Vertrag zurückzutreten, kann der
Auftragnehmer Schadenersatz gemäß den vorstehenden
Regelungen verlangen.
VI. Gew.hrleistungsansprüche:
Wird vor Beendigung des umseitigen Auftrages der zwischen dem
Auftragnehmer und seinem Pachtvertragspartner, z.B. der Stadt
oder einem sonstigen Rechteinhaber, abgeschlossene Mietvertrag
aufgehoben, so ist der Auftragnehmer berechtigt, den Vertrag zu
kündigen oder dessen weitere Erfüllung seinem Rechtsnachfolger
zu übertragen. Im Fall der Kündigung werden dem Auftraggeber
Vorauszahlungen für die noch ausstehende Zeit erstattet.
Der Auftragnehmer übernimmt für Verlust, Diebstahl oder Beschädigungen
von Werbematerial während der Laufzeit der Werbung
keine Haftung.
Bei höherer Gewalt (Streik, Betriebseinschränkung, Betriebsunterbrechung,
behördliche Anordnungen/Ausschreibungen usw.),
welche die Vertragschließenden an der Erfüllung der übernommenen
Verpflichtung hindern, befreien beide Teile für die Dauer
ihrer Einwirkung von ihren Verpflichtungen. Im Falle eines vorübergehenden
Ausfalls des vereinbarten Werbeträgers innerhalb der
vereinbarten Laufzeit, die auf einen Dritten zurückzuführen ist,
verlängert sich die in diesem Vertrag vereinbarte Werbelaufzeit um
den festgestellten Zeitraum dieses Ausfalls. Die vorgenannte
Verlängerung der Werbelaufzeit gilt grundsätzlich für nachgewiesene
Ausfälle ab 2 Wochen und können inklusive Leistungsnachweis
bis 3 Monate nach Ausfall des Werbeträgers vom Auftraggeber
nachgefordert werden.
Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
VII. Allgemeines:
Der Auftragnehmer ist berechtigt, erhaltene Daten über den
Auftraggeber, auch wenn sie von Dritten stammen, unter Beachtung
der Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes zu
verarbeiten.
Der Auftraggeber gestattet dem Auftragnehmer mit Unterschrift
dieses Vertrages, Rechte und Pflichten an eine Partnerfirma
abzutreten.
Die eventuelle Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser
Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat auf den Bestand der
übrigen Bestimmungen keinen Einfluss.
Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen.
Wir von den Medienscouts GmbH sind Ihre kreativen Partner für effektive Werbekampagnen und strategische Marketinglösungen.
© Alle Rechte vorbehalten