Allgemeine Geschäftsbedingungen für CitySign!


I. Geltungsbereich:

Verträge zwischen dem Besteller - nachstehend Auftraggeber

genannt – und „die Medienscouts GmbH“ – nachstehend

Auftragnehmer genannt - kommen ausschließlich nach den

Maßgaben der nachfolgenden Bedingungen zustande.


II. Vertragsabschluss:

Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die Richtigkeit,

Vollständigkeit und rechtliche Zulässigkeit aller Angaben des zu

platzierenden Werbeeintrages.

Der Auftraggeber haftet alleine, sofern durch die Platzierung seines

Werbeeintrages Rechte Dritter, insbesondere Urheberrechte oder

Wettbewerbsrechte, verletzt werden. Der Auftraggeber stellt den

Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter gegen solche Rechtsverletzungen

frei.

Ein Ausschluss von Wettbewerbern des Auftraggebers wird vom

Auftragnehmer nicht zugesichert.


III. Durchführung:

Text und Ausführung der Werbung unterliegen den Richtlinien und

der Genehmigung der städt. Dienststellen. Sollte die Werbung von

den zuständigen Aufsichtsstellen untersagt werden, so verpflichtet

sich der Auftraggeber eine geänderte Fassung einzureichen. Der

Vertrag behält ansonsten weiter seine Gültigkeit.

Sollte der Auftraggeber seinen Verpflichtungen zur Lieferung einer

druckfähigen Anlage nicht nachkommen und auf unsere Anmahnung

innerhalb 14 Tage nicht reagieren, so beginnt die Werbelaufzeit

direkt nach Fristablauf auch ohne Platzierung der Werbefläche.

In diesem Fall ist der Auftragnehmer berechtigt, aber nicht

verpflichtet, nach eigenem Ermessen oder bisher vorliegenden

Unterlagen eine druckfähige bzw. zum Enddruck berechtigte

Vorlage zu erstellen. Dem Auftragnehmer steht in diesem Falle das

Recht zu nach einer Nachfristsetzung von 14 Tagen mit Ablehnungsandrohung

von diesem Vertrag zurückzutreten und gemäß

Punkt V. Rücktritt/Kündigung die in Abs. 2 definierten Ansprüche

gegenüber dem Auftraggeber abzurechnen.

Bei Erstellung und anschließender Zusendung des Korrekturabzugs

durch den Auftragnehmer an den Auftraggeber verpflichtet

sich der Auftraggeber um Prüfung und Rückmeldung bezüglich

Freigabe oder Änderung. Sollte keine Reaktion des Auftraggebers

innerhalb von 14 Tagen erfolgen, gilt der Korrekturabzug als

genehmigt.

Die Anbringung der Werbemittel ist Aufgabe des Auftragnehmers

und erfolgt auf seine Kosten. Der Auftragnehmer produziert die für

die Werbung erforderlichen Trägermedien.

Die Beseitigung der Werbung aus zwingenden technischen, aus

verkehrsrechtlichen oder behördlichen Gründen, bleibt dem

Auftragnehmer vorbehalten. Der Auftragnehmer sichert die unverzügliche

Verständigung des Auftraggebers zu. In diesem Falle wird

der Werbeträger auf einen Ersatzstandort übertragen. Die Kosten

gehen zu Lasten des Auftraggebers.

Bestellt der Auftraggeber aufgrund eines Motivwechselwunsches

während der Laufzeit eine neue Folierung, so beginnt die Basislaufzeit

ab erneuter Beklebung wieder von vorne. Die vertraglich

vereinbarten Konditionen bleiben hierbei unberührt.

Die jährliche Servicepauschale beinhaltet die komplette grafische

Gestaltung, die Produktion, die Beklebung vor Ort, die Beseitigung

jeglicher Schäden der Werbefläche, zum Beispiel durch Vandalismus,

sowie der Überwachung einer optimalen Werbewirkung durch

das Kundendienst-Team des Auftragnehmers. Die jährliche

Servicepauschale von netto 299,- € bezieht sich auf einen Standort

und beinhaltet maximal einen Wechsel pro Jahr, unabhängig von

der Anzahl der entstehenden Schäden an der Werbefläche. Für

jeden weiteren Austausch nach einem erfolgten Wechsel innerhalb

eines Jahres übernimmt der Auftraggeber jeweils netto 299,- € für

den jeweiligen Standort sowie die entstehenden Fahrtkosten.

Enthält dieser Vertrag neben dem vereinbarten Nettojahrespreis

nicht die zusätzliche Vereinbarung der vom Auftragnehmer festgelegten

jährlichen Servicepauschale, übernimmt der Auftragnehmer

keinerlei Haftung für eine eventuelle Beschädigung, Diebstahl etc.

der Werbefläche des Auftraggebers. Dies gilt auch bei einer

Reduzierung der vom Auftragnehmer festgelegten jährlichen

Servicepauschale. Der Auftraggeber übernimmt in diesem Fall die

Verantwortung und Kosten für einen eventuellen Austausch.

Erneute Ent- und Beklebung während der Laufzeit aufgrund Beauftragung

durch den Auftraggeber werden mit 299,- € pro angefangenem

laufenden Meter berechnet, zuzüglich Fahrtkosten und

Arbeitsaufwand.

Die Parteien sind sich einig, dass eine Verpflichtung des

Auftragnehmers zur Ausführung der vereinbarten Leistungen

zugunsten des Auftraggebers erst mit dem vollständigen Eingang

des vereinbarten Zahlungsbetrags für das erste Werbejahr auf dem

Konto des Auftragnehmers entsteht.

Der Auftraggeber beauftragt den Auftragnehmer nach Ablauf

dieses Vertrages mit der Neutralisierung des Werbeträgers. Die

Kosten der Neutralisierung trägt der Auftraggeber. Pro Werbeträger

werden pro angefangenem laufenden Meter netto 299,- € in

Rechnung gestellt.

Sollten die Kosten der Entfernung nicht durch den Auftraggeber

ausgeglichen werden, so ist das Mietverhältnis als ungekündigt

anzusehen. Die Kosten der Werbeflächenbelegung laufen somit

weiter.

Die Standortbedingungen der jeweiligen Stadt wurden vom

Auftragnehmer dem Auftraggeber mitgeteilt.


IV. Zahlungsbedingungen:

Sollte ein fälliger Betrag nicht innerhalb 30 Tagen auf dem Konto

des Auftragnehmers gutgeschrieben sein, so ist der Gesamtbetrag

fällig.

Bleibt eine Zahlung des Auftraggebers aus, so hat der

Auftragnehmer das Recht, die Leistung durch Entfernen der

Werbefolie zu unterbrechen. Die Kosten hierfür gehen zu Lasten

des Auftraggebers.

Der Nettojahrespreis erhöht sich pro Kalenderjahr um 4,5%.

Mahnungen werden mit einer Gebühr von 40,- € versehen.


V. Rücktritt/Kündigung

Der Auftragnehmer behält sich während der Laufzeit des Werbevertrages

ein Rücktrittsrecht vor, sofern der Werbeeintrag wegen des

Inhaltes, der Herkunft, aus vertraglichen, rechtlichen oder buchungstechnischen

Gründen (Verkehrsgesellschaft) nicht durchgeführt

werden kann, die Veröffentlichung für den Auftragnehmer unzumutbar,

oder der Auftraggeber mit seinen Zahlungsverpflichtungen in

Verzug geraten ist. Schadensersatzansprüche gegen den

Auftragnehmer sind hiermit ausgeschlossen.

Kündigt der Auftraggeber die vertragliche Vereinbarung vor der

Erfüllung (Beklebung), ohne dass der Auftragnehmer dies zu vertreten

hat, so kann der Auftragnehmer die vereinbarte Vergütung

verlangen. Die vertragliche vereinbarte Vergütung kann der

Auftragnehmer hinsichtlich der bis zur Kündigung erbrachten

Leistungen vollumfänglich abrechnen und darüber hinaus als Ersatz

für die sonstigen Aufwendungen und den entgangenen Gewinn

einen Pauschalbetrag in Höhe von 60 % des Teilnettobetrages aus

dem Gesamtpreis verlangen, der auf den Teil der Leistungen entfällt,

die der Auftragnehmer bis zur Kündigung noch nicht ausgeführt hat.

Dieser pauschalierte Anspruch steht den Auftragnehmer nicht zu,

wenn der Auftraggeber nachweist, dass die vom Auftragnehmer

geforderte Forderung überhaupt nicht entstanden ist oder wesentlich

geringer ist als die Pauschale.

Der Nachweis eines höheren Schadens bleibt dem Auftragnehmer

unbenommen.

Befindet sich der Auftraggeber in Annahmeverzug und ist der

Auftragnehmer berechtigt nach einer Nachfristsetzung von 14 Tagen

mit Ablehnungsandrohung vom Vertrag zurückzutreten, kann der

Auftragnehmer Schadenersatz gemäß den vorstehenden

Regelungen verlangen.


VI. Gew.hrleistungsansprüche:

Wird vor Beendigung des umseitigen Auftrages der zwischen dem

Auftragnehmer und seinem Pachtvertragspartner, z.B. der Stadt

oder einem sonstigen Rechteinhaber, abgeschlossene Mietvertrag

aufgehoben, so ist der Auftragnehmer berechtigt, den Vertrag zu

kündigen oder dessen weitere Erfüllung seinem Rechtsnachfolger

zu übertragen. Im Fall der Kündigung werden dem Auftraggeber

Vorauszahlungen für die noch ausstehende Zeit erstattet.

Der Auftragnehmer übernimmt für Verlust, Diebstahl oder Beschädigungen

von Werbematerial während der Laufzeit der Werbung

keine Haftung.

Bei höherer Gewalt (Streik, Betriebseinschränkung, Betriebsunterbrechung,

behördliche Anordnungen/Ausschreibungen usw.),

welche die Vertragschließenden an der Erfüllung der übernommenen

Verpflichtung hindern, befreien beide Teile für die Dauer

ihrer Einwirkung von ihren Verpflichtungen. Im Falle eines vorübergehenden

Ausfalls des vereinbarten Werbeträgers innerhalb der

vereinbarten Laufzeit, die auf einen Dritten zurückzuführen ist,

verlängert sich die in diesem Vertrag vereinbarte Werbelaufzeit um

den festgestellten Zeitraum dieses Ausfalls. Die vorgenannte

Verlängerung der Werbelaufzeit gilt grundsätzlich für nachgewiesene

Ausfälle ab 2 Wochen und können inklusive Leistungsnachweis

bis 3 Monate nach Ausfall des Werbeträgers vom Auftraggeber

nachgefordert werden.

Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen.


VII. Allgemeines:

Der Auftragnehmer ist berechtigt, erhaltene Daten über den

Auftraggeber, auch wenn sie von Dritten stammen, unter Beachtung

der Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes zu

verarbeiten.

Der Auftraggeber gestattet dem Auftragnehmer mit Unterschrift

dieses Vertrages, Rechte und Pflichten an eine Partnerfirma

abzutreten.

Die eventuelle Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser

Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat auf den Bestand der

übrigen Bestimmungen keinen Einfluss.

Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen.